Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Landlosung

1Landlosung

, f.

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zu lösen

I Abgabe beim Verkauf von Bauerngütern, Handänderunggebühr 
  • bussen vnd landtlosung seindt beder herrn gemein
    1487 Pfalz/GrW. III 749
  • als dick die gutter erkaufft werden, so soll man dem huber sin landtlosung und anderung geben
    15. Jh. PfälzW. I 241
  • wan einer, der vff dem K. begutet were, etwas verkoufft vnd hinder andere hern zoge, was der m.g.h. verfallen were? ... er sie m.gn.h. ein besthaupt, den schultheissen die landtlossung ... vnd den hubern i sester wein ... verfallen
    1550 Saar/GrW. II 40
II Vorkaufsrecht der Einheimischen gegenüber Fremden
unter Ausschluss der Schreibform(en):