Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landvogt

I Statthalter, Reichs- oder Landesbeamter, der einem Gebiet vorsteht, tw. mit Bedeutungsentwicklung zu Regent
  • 1 zum Begriff
  • 2 im Reichsdienst: dem König unterstellter Verweser einer Reichsvogtei, oberster Aufsichtsbeamter über die Herrschaftsrechte u. Reichsgefälle, insb. tätig in der Rechtspflege; in verpfändeten Reichsgebieten u. bei Personalunion v. Reichs- u. Landesherrschaft nicht immer von I 3 zu scheiden
  • 3 im Dienst eines Landesherrn (I): eingesetzter oder gewählter Vertreter der landesherrlichen Gewalt für ein Land (II 1), einen Landesteil oder in einer Gebietsherrschaft (in reichsunmittelbaren Gebieten nicht der Amtsinhaber, sondern der geschäftsführende Beamte) mit Kompetenzen in Verwaltung, Justiz- u. - seltener - Militärwesen, oft Synonym für Landesrichter (III); teils oberster landesherrlicher Beamter, teils Vorsteher einer nachgeordneten Behörde
  • 4 verschiedene Funktionen des Landvogts (I 2 und 3) bei der Landfriedenswahrung, insb. die richterliche, woraus sich im 14. Jh. eine Bedeutung "gewählter Landfriedensrichter" aussondert
II Verwalter eines Landgutes
III (wohl aus I) ländl. Gerichtsbote
IV in Mähren: Vorstand der Bienenzüchter
V Flüssigkeitsmaß (aus Landfuder entstellt?)