Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lügenstrafe

Lügenstrafe

, f.

I die zu einer Lügeinung führende Tat und die darauf folgende Buße
  • lůgenstraff ist 40 hllr.
    1513 SchwäbWB. VI Nachtr. 2494
  • lügenstraff und maulstreich gebühren dem gericht zu straffen
    1539 ArchUFrk. 23 (1875/76) 181
  • wellicher den andern ... one zugelegte schmachwort lugstraf oder liegen haist, der ist zu ... puoß zehen schilling haller ... verfallen ...
    1556 WürtLändlRQ. II 756
  • 1614 WürtLändlRQ. II 581f.
  • werden in diesem gericht vorbracht und gestraft alle liegenstraf, fauststreich, maulstraf, wofern sie bis zum blut verübt
    oJ. Unterfranken/GrW. VI 395
II
  • luͤgenstrafe [strafe wegen gerichtlicher luͤgen ... muß ... mit bestimmter angabe, wegen welcher gerichtlichen luͤge sie ... zugemessen werde, ... zu den acten bemerkt werden]
    1812 SammlBadStBl. I 1383
unter Ausschluss der Schreibform(en):