Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Majestät

I im religiösen Bereich
  • 1 die Würde eines göttlichen Wesens (Trinität, Christus) in seiner Machtvollkommenheit; auch von Maria als Mutter von Jesus gesagt
  • 2 metonymisch zu I 1: Träger der obersten geistlichen Gewalt (Gott, Papst und Geistlichkeit als Gottes Stellvertreter auf Erden)
II im weltlichen Bereich
  • 1 Bezeichnung der obersten weltlichen Gewalt zunächst als Kennzeichen des Kaisers, dann auch von Königen und anderen Herrschaftsträgern (Landesherren, städtische Obrigkeit, Repräsentativorganen)
  • 2 Titel des Kaisers und (seit dem Westfälischen Frieden) auch anderer Herrscher sowie ihrer Gemahlinnen; in Anredeformeln häufig abgekürzt
  • 3 metonymisch zu II 1 und II 2 : die Person oder Institution, der diese Bezeichnung oder dieser Titel zusteht; häufig in Einleitungsformeln von Gesetzen und ähnlichem, die auf diese Person zurückgeführt werden
  • 4 die höchste Gewalt (Majestät II 1) oder die Person (Majestät II 3) in Wendungen, die das lateinische crimen laesae maiestatis übersetzen
III der zu den Reichskleinodien zählende Herrscherornat des Kaisers, auch übertragen auf den Kurornat
  • 1 der Siegelstempel
  • 2 Siegelabdruck, meist formelhaft am Ende einer Urkunde erwähnt; unter der majestät "mit dem Siegel"