Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malefiz/malefiz

Malefiz

, n. u. f., für Personen auch m.
I Kapitalverbrechen, ein einzelner schwerer Rechtsbruch wie auch die Gesamtheit der unter die Hochgerichtsbarkeit fallenden Verbrechen; Malefiz auf j. bringen j. eines Kapitalverbrechens beschuldigen; den Malefiz von sich weisen den Verdacht eines Kapitalverbrechens zurückweisen; das Malefiz übertreten ein Verbrechen begehen
II metonymisch zu Malefiz (I): das Recht zur Aburteilung von Kapitalverbrechen, offen zu Malefiz (V) 
III metonymisch zu Malefiz (VII), offen zu Malefiz (I): Zuständigkeit des Hochgerichts 
IV Rechtssache, die vor das Hochgericht (III 1), Malefiz (VII) gehört
V Aburteilung vor dem Hochgericht 
VI Folter während des Strafverfahrens
VII Hochgericht (III), Gericht, das über das Malefiz (I) richten darf; metonymisch dazu auch die Gerichtsversammlung, der Gerichtstag oder der Ort des Gerichts
VIII Strafe für ein Hochgerichtsvergehen, insbesondere in der Wendung das (ein) Malefiz auf sich tragen (haben), von Missetaten gesagt: ,malefizisch sein, peinliche Strafe nach sich ziehend"
IX Einnahmen, Strafgefälle aus dem Hochgerichtsverfahren
X Straftäter, Verbrecher

malefiz

, adj.
wie malefizisch (I)