Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markherrschaft

Markherrschaft

, f.


I wie Markgrafschaft (I) 
II die Person oder Körperschaft, der die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) zusteht, Markherr 
  • ein jeder marckmeister seiner hohen marckherrschafft ... den gewoͤhnlichen leiblichen eyd ... abzulegen [hat]
    1742 Moser,ForstArch. II 237
  • die maͤrkergedinge, ... holzgerichte ... gehoͤren der markherrschaft, und werden vom holzgrafen, obermaͤrker ... gehalten
    1785 Fischer,KamPolR. II 85
III die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) als Herrschaftsgewalt
  • hat jede gemeinde ... ihr markeigenthum, bestehend theils ... in privatgut, wovon blos die markherrschaft der gemeinde, das eigenthum aber sowohl als das nießungsrecht den einzelnen gemeindsgliedern zusteht
    1807 SammlBadStBl. I 426