Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mauer
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Mauer
, f.I Stadtmauer als Befestigungsanlage zum Schutz der Stadt, zugleich als Abgrenzung des städtischen Rechts- u. Friedensbereichs; die Bürger (insb. die privaten Nutzer) sind zum Unterhalt der im Gemeineigentum stehenden Mauer verpflichtet; auf einer Digestenstelle (D. 1, 8, 11) beruht die Vorstellung der Heiligkeit der Stadtmauer; Vergehen gegen die Sicherheit der Stadt im Zsh. mit der Stadtmauer unterliegen strengsten Strafen
III Mauer um einen nichtstädtischen Rechtsbereich
IV Gebäudemauer, deren Bau und Nutzung im Nachbarrecht regional unterschiedlich geregelt ist; der Schutz des Nachbarn steht dabei im Vordergrund (Fenster-, Licht- und Traufrecht sowie Einschränkungen im Grenzüberbau)
V rsprw., zur Kennzeichnung der Trennung von Stadt- u. Landrecht, sowie der städtischen Freiheit von Leibeigenschaft