Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mauer

Mauer

, f.
Wand
I Stadtmauer als Befestigungsanlage zum Schutz der Stadt, zugleich als Abgrenzung des städtischen Rechts- u. Friedensbereichs; die Bürger (insb. die privaten Nutzer) sind zum Unterhalt der im Gemeineigentum stehenden Mauer verpflichtet; auf einer Digestenstelle (D. 1, 8, 11) beruht die Vorstellung der Heiligkeit der Stadtmauer; Vergehen gegen die Sicherheit der Stadt im Zsh. mit der Stadtmauer unterliegen strengsten Strafen
II meton.: die städtische Kasse zur Unterhaltung der Mauer (I) 
III Mauer um einen nichtstädtischen Rechtsbereich
IV Gebäudemauer, deren Bau und Nutzung im Nachbarrecht regional unterschiedlich geregelt ist; der Schutz des Nachbarn steht dabei im Vordergrund (Fenster-, Licht- und Traufrecht sowie Einschränkungen im Grenzüberbau)
V rsprw., zur Kennzeichnung der Trennung von Stadt- u. Landrecht, sowie der städtischen Freiheit von Leibeigenschaft