Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Menschendieb

Menschendieb

, m.

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wie Menschenräuber 
  • 1561 Maaler 288
  • menschen dieb, der wissentlich einen freyen zu leibeigen kaufft oder verkaufft, mango, plagiarius
    1616 Henisch 691
  • Frischlin(Frankf. 1631) 542
  • 1681 SchwäbWB. VI Nachtr. 2553
  • 1710 Nehring,Lex. 321
  • der menschenraub (plagium) ist eine heimliche wegnehmung eines menschen, welcher der gewalt eines andern unterworfen ist. weil ein menschendieb einen menschen der gewalt, so er unterworfen ist, entziehet, ... so kommt der menschenraub mit dem diebstahl uͤberein
    1754 Wolff,Grundsätze 860
  • ein solcher verfuͤhrer [zum kriegsdienste] wird ... jener strafen schuldig, welche solchen menschendieben ... angemessen sind
    1788 Thomas,FuldPrR. I 462