Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitvormund

Mitvormund

, m., Mitvormunder, m.

wer eine Vormundschaft gemeinschaftlich mit anderen ausübt, uU. aufgeteilt nach Aufgabenbereichen und dann mit darauf beschränkter Haftung
  • her B.I. ... vulmechtich der medevormundere 
    1436 LübUB. VII 655f.
  • hertzog W. laut brieflicher urkunt verordent mitvormunder [seines Vetters]
    1508 BairFreibf. 122
  • vnsers lieben ... vetters ... vordrister vormunder, mit sambt andern aus gemainer lanndschaft sechs zuverordneten mitvormundern 
    1510 MBoica XV 364
  • unser mitvormunder und tutor des ... fursten herren L. zu Hungern und Beheim
    1517 SchlesLehnsUrk. II 352
  • D.H., for sick als ein mitformunder und testamentarius seligen J.R. und syner kinder und mit for de andern mitverwandte frunde, schweger und vormunder
    1541 RigaErbb. 287
  • ain vormund oder gerhab soll vnnd mag vonn seinen pflegkinden nichts kauffen, es beschehe dann mit willen vnd zůthuͤung seiner mituormünder, auch offenlich vnnd mit gůtem glauben
    1546 Perneder,Inst.(1546) 99r
  • es sollen auch durch die oberste vormundere, wittib vnd waisen, jr der muter zwen mituormund von der freündschaft, oder in mangel derselben, andere tügliche personen zugegeben werden, mit deren rath vnd beystand die kinder vnd jre guͤter, beschützt, vertreten, verwalten vnd versorget werden, denselben soll auch sie die muter, jaͤrlich, gepürliche rechnung ... zuthun schuldig sein
    NürnbRef. 1564 Bl. 234v
  • FrkLGO. 1619 III 2 § 7
  • wird ein vormund von seinen mitvormunden oder denen anverwandten beschuldiget, daß er, zu scheinbarem nachtheil der unmuͤndigen, unachtsam, nachlaͤssig und versaͤumlich, derselbe soll nach wahrhaftig befundener beschuldigung zu gebuͤhrlicher rechenschaft angehalten, und ein anderer in seine stelle verordnet werden
    1650 EstRitterLR. 273
  • 1658? Mevius,MecklLREntw. 688
  • [will ein Vormund von seinem Mündel Geld leihen] mag er solches mit obrigkeitlichem vorbewust zwar tun, jedoch sol er ermeldte bewegliche pfande bei ansichnehmung des geldes seinem mitvormunde alsobalden würklich zustellen oder, da kein mitvormund vorhanden, gerichtlich einlegen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 664
  • daferne die vormundschafts-verwaltungen unter den vormuͤndern getheilet, und jedem eine gewisse verrichtung von obrigkeits wegen assigniret und anbefohlen waͤre; hat der davon ausgeschlossene mitvormund des andern fehler nicht zu entgelten
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 614
  • 1706 RevalStR. I 296
  • [daß die Mutter als Vormund ihrer Kinder] sich, wann sie das werk vor sich zu schwer findet, einen oder mehrere mitvormündere von der freundschaft oder in deren ermangelung andere tüchtige personen zuordnen lasse
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 206
  • so derjenige [Vormund], welcher mishandelt, oder etwas versaͤumet haͤtte, den schaden zu wiederkehren nicht vermoͤchte, alsdann die anderen mit-vormunde, die ihm dergestalt die verwaltung allein anbetrauet ... dafuͤr haften ... sollen
    1767 HambGSamml. IV 156f.
  • kann der richter, statt des in den ehe-verträgen benannten, denjenigen, welchen der vater nachher verordnet hat, oder einen von den nächsten anverwandten ... zum vormunde bestätigen, oder auch dem in den ehe-verträgen benannten, als mit-vormund beysetzen
    1782 CSax. I 1124
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. V 175
  • muß jeder vormund für seinen mitvormund haften, wenn er sich in die verwaltung der vormundschaft nur durch ein privat-abkommen mit ihm getheilt hat
    1794 PreußALR. II 18 § 286
  • den kindern verstorbener kaufleute koͤnnen die mitinhaber der handlung andrer gestalt nicht, als wenn ihnen ein mitvormund gesetzet wird, zu vormuͤndern bestaͤtiget werden
    1794 Schwarz,LausWB. V 99
  • der vormuͤnder ist lehen-traͤger; er muß daher lehenfaͤhig sein. wenn er es nicht ist, muß ihm von der obrigkeit ein lehenfaͤhiger mit-vormund beigegeben werden
    1808 VerfBaiern I Beil. 159
  • 1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 13
  • müttern und großmüttern, die eine vormundschaft übernehmen, muß ein mitvormund zugegeben werden
    1811 ÖstABGB. § 211
  • von der vormundschaft sind ausgeschlossen. alle weibspersonen; nur eine mutter oder großmutter nicht, wenn selbe das geschäft freywillig mit einem mitvormund uͤbernimmt; eine zweyte verehligung der mutter aber hebt die vormundschaft auf
    1813 Landadvokat 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):