Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Molter

Molter

, m., n.
I der dem Mühlenherrn für die Inanspruchnahme der Mühle (I) gebührende Anteil am Mahlgut, auch als Ablösung in Geld
II der Mahllohn (I) eines Müllers, ausnahmsweise in Geld
III ein Teil des eingenommenen Molters (II) als Pachtzins für die Überlassung einer Mühle