Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühleisen

I eiserne Halterung im Mühlenstein (I) als zentraler Bestandteil des Mahlwerks; ihre Entfernung führt zur Blockade der Mühle, weshalb der Diebstahl des M. mit der dreifachen Buße belegt wird; nur der Mühlenherr (I) darf es bei Leistungsverzug des Müllers oder Verstoß gegen die Mühlenordnung als Pfand einbehalten; vermutlich war das M. obrigkeitlich gekennzeichnet, um Mißbrauch zu verhindern
II Bezeichnung für die Darstellung eines Mühleisens (I) als pars pro toto für das Wappen der Reichsstadt Mühlhausen/Thüringen