Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenfreiheit

Mühlenfreiheit

, f.


I das Recht, eine Mühle (I) zu errichten und zu betreiben
  • vor welche erteilte mühlenfreiheit aber er, P.G. und seine erben ... der kämmerei dieser stadt zu ewigen ... zeiten jährl. 30 floren, poln. grundzins zahlen
    1687 Beck,DanzigerNehrung 148
II Lastenfreiheit einer Mühle (I) 
  • muͤller koͤnnen ihre muͤhlenfreyheit nicht auf ihre zur muͤhle nicht gehoͤrige guͤther und wirthschaft ... erstrecken
    1803 WeistNassau II 353