Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzjunker

Münzjunker

, m.

ein zu den Hausgenossen (VII) gehöriger Bürger
  • anno 1489 hat der rath zu Worms von kaiserl. maj. eine bewilligung erlangt wider die, so man die hausgenoßen oder münzjunkern (welche dem bischof verpflicht) nennet
    1570/1623 WormsChr. 196
  • nicht jeder muͤnzherr ... das muͤnzrecht als regal ausuͤbt, sondern bloß als verguͤnstigung mit der groͤßten einschraͤnkung sich dessen bedienen darf, wovon die beyspiele bey den landstaͤdten und reichsedelleuten anzutreffen sind, die es zuweilen durch ihre muͤnzjunker und hausgenossen ausuͤben lassen
    1785 Fischer,KamPolR. III 378