Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzkasse

Münzkasse

, f.

Zahlstelle einer Münze (IV) 
  • sollen dem guardin und muͤntz-schreiber ... ihre gehalten quartaliter aus der muͤntz-casse jedem mit 50. rthlr. bezahlet ... werden
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1272
  • anweisung: daß bey einwechselung auslaͤndischer kupfer-muͤnzen ein pfund auslaͤndischer pfennige und heller bey der muͤnz-casse ... mit 9 gl. 11 pf. baarem silbergelde bezahlet ... werden soll
    1780 CSax. I 1087
  • betreffen sie [Kostenzettel] betriebskosten, so werden sie auf diese beurkundung [durch Münzmeister und Münzwardein] von der muͤnzkasse ausbezahlt
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 761
unter Ausschluss der Schreibform(en):