Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverwandte

Münzverwandte

, m.


I wie Münzstand 
  • [daß] sich eines jeden kreyß muͤntzverwandten, wie sie ... [die entstandenen] außgaben in ihren kreysen unterhalten wollen, vergleichen sollen
    1551 RAbsch. II 617
  • [der Beauftragte Erzherzog Ferdinands in Spanien möge helfen, falls die] münzofficier und person dieses neuen münzdruckhwerchs halben von den hispanischen münzverwanten allerhand widerwertigkeiten zuzufügen understanden werden möchte
    1584 ArchKulturg. 34 (1952) 312
II Beamter in einer Münzstätte 
  • münzverwandter 
    1586 Unger,SteirWsch. 468
  • soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265
unter Ausschluss der Schreibform(en):