Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundmann
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Mundmann
, m., pl. auch MundleuteI wer einem Mundherrn innerhalb eines Treue- und Dienstverhältnisses untersteht. Im 13. Jh. wird die Aufnahme von Mundleuten den Stadtbürgern wegen der möglichen Klientelbildung untersagt; das erste bekannte Verbot ist im Privileg Friedrichs I. für Nürnberg von 1219 enthalten, und 1235 spricht der Mainzer Reichslandfriede, von fürstlichen Interessen bestimmt, ein allgemeines Verbot der Mundleute aus
III Richter in einem Landfriedensbund
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