Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundraub

Mundraub

, m.

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ein Sonderfall des Diebstahls von Sachen geringen Wertes oder von Sachen zur sofortigen Verwendung bzw. zum baldigen Verzehr
  • stelt he etelware und ete se sulvest, entkümpt he einem schlage, he vorböt ein unrecht und is frei. denne it is men mundrof 
    vor 1531 RügenLR. Kap. 120 § 11
  • weiln der schiffer es so bald nicht mercken kan, wenn ... aus andern faͤssern gemauset wird, und da die schiff-leute solches vor einen mundroef und kein groß verbrechen achten ... so hat das gesetze solchem unwesen zu steuren
    1727 Langenbeck,SeeR. 148
  • einen blossen mundraub siehet man gewoͤhnlich nicht als einen eigentlichen diebstahl an, und er wird selten hoͤher, als mit gefaͤngniß bestrafet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 692
unter Ausschluss der Schreibform(en):