Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Natur

Natur

, f.
I das von Gott gut geschaffene Wesen der Welt und des Menschen
  • 1 als Ursprung oder Grundlage des (nicht gesetzten) natürlichen Rechts; die Belege geben häufig Vorstellungen des römischen und kanonischen Rechts wieder
  • 2 als Maßstab bei der Tatbestandsdefinition von sexuellen Vergehen
  • 3 als Maßstab für die Rechts- und Erbfähigkeit
II die Beschaffenheit des Menschen in ihrer Beschränkung
  • 1 durch das Kreatürliche
  • 2 durch individuelle Gebrechen, die Einschränkungen der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit zur Folge haben; Aussagen über die für die Ausübung des Richteramtes erforderliche Beschaffenheit gehen auf Dig. 5, 1, 12, 2 zurück; von Natur von Geburt an
III die Beschaffenheit der unbeweglichen, beweglichen und immateriellen Sachen
IV in der Wendung Natur der Sache als terminus technicus, der die Grenze der Rechtssetzungsmöglichkeiten bereits im römischen Recht, verstärkt aber seit dem 18. Jh. in der naturgegebenen Struktur des Regelungsgegenstandes sieht (vgl. HRG.1 III 917ff.)
V in (der) Natur als Naturalabgabe