Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neistfang
Neistfang
, m.
zu neißen und "Fang" "im Sinne von Fassen, Ergreifen" Bretten 747 Anm. 5
Schädigungsabsicht
Schädigungsabsicht
- dafern ein stein auß versehenheit oder neistfang außgeackert werden solte, ist die wiedereinsetzung nicht einseitig vorzunehmen, sondern die nächste drei vorhandene ackerbauleüth zu rufen, und in deroselben beisein die wiedereinsetzung in das alte loch zu verrichten1691 Bretten 747Faksimile (ca. 64 KB)