Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neistfang

Neistfang

, m.

zu neißen und "Fang" "im Sinne von Fassen, Ergreifen" Bretten 747 Anm. 5
Schädigungsabsicht
  • dafern ein stein auß versehenheit oder neistfang außgeackert werden solte, ist die wiedereinsetzung nicht einseitig vorzunehmen, sondern die nächste drei vorhandene ackerbauleüth zu rufen, und in deroselben beisein die wiedereinsetzung in das alte loch zu verrichten
    1691 Bretten 747