Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrstag

Neujahrstag

, m.

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erster Tag in einem neuen Kalenderjahr
  • sollen diese ... tage gefeiert werden ... der neujahrstag 
    1565 Görlitz/Sehling,EvKO. III 376
  • behalten wir ... zum ... feyertag ... den ... newen jars-tag 
    1573 HessSamml. I 373
  • das die kirchenrechnung soll geschehen alle jahr auf den neujahrestag 
    1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 200
  • wir ... wollen ... daß ... alle neue jahres-tage, ein catalogus lectionum publicarum, und was ieglicher professor dociren wolle ... herausgegeben werde
    1664 Bayreuth/SchulO.(Vormbaum) II 632
  • armen schulknaben jaͤhrlich am grossen neu-jahrs-tage von den zinsen buͤcher auszutheilen
    1721 Knauth,Altenzella III 177
  • ordnen ... wir ... daß hinkuͤnftig keine andere feiertaͤge als der ... [neben anderen] neujahrs-tag ... beibehalten ... werden sollen
    1756 SammlBadDurlach I 30
  • durch die hof-ordnung von an. 1684. ausdruͤcklich versehen, daß kein diener bey hof ... am neu-jahrs-tage, geschencke zu begehren sich unterstehen solle
    1761 Moser,Hofr. II 790
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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