Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberjägermeister

Oberjägermeister

, m.

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I leitender Beamter des fürstlichen Jagdwesens, mit der Oberaufsicht über Forst und Wild und der Kontrolle des Rechnungswesens der Forstämter betraut; auch als Mitglied (manchmal Vorsitzender) des Holzgerichts und des Jagdgerichts, in Brandenburg in Verbindung mit der Hausvogtei (I) auch mit der Gerichtsbarkeit zB. über Abdecker und Scharfrichter betraut
  • do auch fuͤrs wildpraͤht was solte geseet werden, sollen solches die oberfoͤrstere ... sich eines eigentlichen bescheidts ... bey uns oder unserm ober jaͤgermeister, erholen
    1610 CCMarch. VI 1 Sp. 194
  • wann hinfuͤhro ein oder ander scharfrichter oder abdecker von obbesagten unsers ober-jaͤger meisters und hauß voigts verordnung an das cammer-gericht appelliren ... wuͤrde [darf das Kammergericht das nicht annehmen]
    1667 CCMarch. II 1 Sp. 160
  • befehlen wir euch [cammer-gerichte] ..., die sache ... als auch andere, wann nemlich inskuͤnfftige wieder einige scharff-richter geklaget werden solte, von euch ab und an den ober-jaͤger-meister und hauß-voigt zu verweisen
    1688 CCMarch. II 1 Sp. 190
  • sol der ober-jaͤgermeister, oder jedesmahliger ober-forst-meister schuldig seyn, sich jaͤhrlich von denen holtz-voͤgten und auffsehern ... eine richtige designation und rechnung ... [geben zu lassen]
    1693 BremPolO. 167
  • in den holz- und jagdgerichten praͤsidiret der koͤnigl. oberjaͤgermeister, dem der amtshauptmann des amts, worinn der schade geschehen, der jagdfiskal, als justitiarius, und ein notarius zugeordnet wird
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 261
  • endlich koͤmmt das oberforstamt in der reihe der privilegirten gerichte vor. das personale dieses gerichtes bestehet aus einem praͤsidenten, dem oberjaͤgermeister, den oberforstmeistern, dem oberjaͤger, einem consulenten und dem forstsecretar
    1790 Thomas,FuldPrR. III 256
  • unserm oberjaͤgermeister und forstmeistern liegt es ob, die forste oͤfters zu bereiten, wobei sie auf den ganzen forsthaushalt ihre aufmerksamkeit zu richten ... haben
    1801 GesAnhBernb. III 63
  • oberjaͤgermeister, oberlandjaͤgermeister, oberhofjaͤgermeister ist die vornehmste stelle bey der jaͤgerey großer laͤnder, unter dessen befehlen alle oberforstmeister, wildmeister, und alle hohe und niedere forst- und jagdbediente stehen
    1810 JagdWB. II 75
  • unter der alleinigen leitung des herrn ober-jaͤgermeisters steht das hofkuͤchen-gehege ..., die ... fasanerie, die schwanenanstalt und der entenfang
    1827 Kamptz,Ann. XI 76
II für das Jagdwesen zuständiges Ratsmitglied
  • daselbst hat es einen eignen o[berjägermeister] aus dem kleinen rat
    oJ. SchweizId. IV 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):