Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfänder
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Pfänder
, m., Pfander, m.I mit der Vollstreckung der Pfändung (I) (Pfandnahme, Pfandverkauf, Versteigerung) beauftragter Amtsträger, bei der Viehpfändung auch die durch das Vieh geschädigte Privatperson (Beleg 1508)
II urspr. mit der Einziehung und Verwaltung der Pfänder (V) befaßter Gemeindebeamter, dessen Aufgabenbereiche sich je nach der dörflichen und städtischen Verwaltungsstruktur sehr unterschiedlich ausgestaltet haben (zB. Überwachung der Einhaltung von dörflichen oder städtischen Ordnungen, Rüge von Übertretungen, Schlichtungen in Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Herrschaft)
IV wie Pfändner (I)