Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgläubiger

Pfandgläubiger

, m.

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Person, die gegen Hinterlegung eines Pfandes (I) etwas verleiht
  • sollen alssdann die ... pfandgläubiger, die haben stillschweigende oder ausstruckenliche verpfendungen ..., vor den andern privilegierten ... gleubigern contentiert ... werden
    1573 SchwäbWB. VI Nachtr. 1635
  • was zu des verstorbenen begraͤbnis und arzlohn aufgewandt, dasselbe ... soll nach dem dienstlohn vor allen pfandts-gleubigern bezahltt werdenn
    1594 CCMarch. VI 3 Sp. 81
  • träten bey einem pfande ihrer mehrere pfand-gläubiger zugleich nach dem verhältniß eines jeglichen schuld ein, und es wäre vorhin dem einen mehr oder weniger als dem andern bezahlet, so ist das verhältniß nicht nach denen resten der schuld, sondern wie jeder haupt-stuhl von anfang gewesen, zu bestimmen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 59
  • ließe er [verkaͤufer] aber sein vorbehaltenes recht gar nicht protocolliren, so behielte er dennoch, gleich den privatpfandglaͤubigern, deren forderungen bei dem verkauf des guts darauf schon hafteten, vor den unprotocollirten aͤlteren pfandglaͤubigern des kaͤufers in solchem gute den vorzug
    1787 SystSammlSchleswH. II 1 S. 290
  • der pfandgläubiger ist schuldig, einem jeden, der ein dingliches recht auf die sache, ingleichen dem, welcher für die schuld bürgschaft geleistet hat, gegen eine solche vollständige befriedigung sein pfandrecht abzutreten
    1794 PreußALR. I 20 § 37
  • unter einem pfandglaͤubiger ist derjenige zu verstehen, welcher in des schuldners vermoͤgen eine pfandgerechtigkeit und dingliches recht erlangt hat
    1794 Schwarz,LausWB. V 28
  • darum begeht der pfandschuldner, welcher sich heimlich in den besitz der verpfaͤndeten sache setzt, keinen diebstahl, selbst dann nicht, wenn er dadurch den pfandglaͤubiger um die summe des pfandschillings bringt
    1798 Grolman,KrimRWiss. 163
  • es kommt auch nichts darauf an, ob der das eintretungsrecht ausuͤbende pfandglaͤubiger ein oͤffentliches oder privat-, ein ausdruͤckliches oder stillschweigendes, ein allgemeines oder besonderes unterpfand hat
    1803 RepRecht XI 287
  • wird der pfandglaͤubiger nach verlauf der bestimmten zeit nicht befriediget, so ist er befugt, die feilbiethung des pfandes gerichtlich zu verlangen
    1811 ÖstABGB. § 461
unter Ausschluss der Schreibform(en):