Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandherrschaft

Pfandherrschaft

, f.


I Person oder Institution, die ein Dorf, eine Stadt oder ein bestimmtes Rechtsgebiet als Pfand (I) innehat und die damit verbundenen Rechte ausübt
  • befehl an euch alle und jede obrigkeiten, darin auch die pfandherrschaften zu verstehen
    1597 Grüll,Bauer 123
  • über dises alles haben vorwolgemelte pfant- und gerichtsherrschaft baiden partheien zu ihrem weiteren behelf disen reservat zuegelassen
    1666 Tirol/ÖW. XVII 321
  • wir haben uns ... in den stand gesetzet der jetzigen pfandherrschaft den pfandschilling auszubezahlen
    1766 Fuchs,Untergang d. Bauernst. 287
  • andere ... kaufften sich zwar von der pfand-herrschafft los, brachten aber dise pfandschafft auf sich selbst
    1769 Moser,RStändeLand. 49
  • die statt [Gelnhausen] ... welche die pfand-herrschafften aber nicht erkennen wollen
    1773 Moser,KreisVerf. 88
II aus dem Besitz eines Pfandes (I) resultierendes Rechtsverhältnis
  • wenn ... dem creditori das pfand aus der hand kommt, so kan debitor den pfandsinnhaber nicht mittels gegenwaͤrtiger action belangen, sondern er muß gleichwol von pfand-herrschaftswegen die einem jeden eigenthuͤmer in denen rechten vergoͤnnt ... vorgeschriebene mittel und weeg an hand nehmen
    1756 CMax. II 6 § 21
  • dieß ist der ursprung des teutschen nuzeigenthums ... das bey bauerguͤtern, pfandguͤtern und pfandherrschaften ... vorhanden, und aus der teutschen belehnung entsprungen ist
    1785 Fischer,KamPolR. II 331
III
verpfändetes Herrschaftsgebiet
  • diese pfandherrschaft besitzet der graf von Schaesberg, sie wird aber in den steuern, und anderen landesbedürfnissen, wie ein gemeines amt angeschlagen
    1802 BeitrStatBerg I 43
unter Ausschluss der Schreibform(en):