Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandkontrakt

Pfandkontrakt

, m.

Pfandvertrag
  • was massen wir ... wegen gedachten cantzlerambts einen pfandes-contract aufgerichtet ... haben
    1602 CDSiles. 27 S. 244
  • [es] soll bei dem pfandescontract bleiben
    1643 ProtBrandenbGehR. II 172
  • wann güther ... verpfändet, hat der pfand-einhaber auf dieselbe leute, so zu den güthern zeit des pfand-contracts gehören, dasselbe pfand-recht
    1658 Mevius,MecklLREntw. 699
  • in dieser registratur oder landbuch sollen ... verzeichnet werden ... alle pfandescontracte, ehestiftungen und alle obligationes und verschreibungen, worinnen des besitzers gut zur hypothec verschrieben wird
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 198
  • was ist aber ... vom pignore oder pfand-contract zu sagen
    1721 KlugeBeamte IV 1162
  • die confirmation der kauf- und pfand-contracte ... von den gouvernements ertheilet werden soll
    1737 CCMarch. Cont. I 32
  • [Übschr.:] roͤmischer pfand-contract 
    1768 HambGSamml. V 182
  • haben auch die bauern beym pfandkontrakt noch ein besonderes privilegium, daß nemlich die zum ackerbau bestimmten instrumente nicht unter der generalhypotheck begriffen ... sind
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 253
  • muͤssen sie [zeugen] von dem vorgange der sache wenigstens in so weit unterrichtet werden, daß sie sicher auf erfordern bekunden koͤnnen, daß der pfand-contract mit beyder theile vollkommenen uebereinkunft abgeschlossen worden ist
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 701
  • weil bey entstehung des pfandlehns der pfandkontrakt vom lehnskontrakt zu unterscheiden
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 222
  • daß es ... diesen vorschriften, vornehmlich in sofern sie die form und erfordernisse des pfand-kontrakts betreffen, an bestimmter deutlichkeit ... ermangele
    1787 v.Berg,PolR. V 461
  • ist jedoch dergleichen vertrag [daß es dem gläubiger frey stehen solle, bey ausbleibender zahlung das pfand außergerichtlich zu verkaufen] gleich bey schließung des pfandcontrakts, oder sonst vor der verfallzeit, errichtet worden
    1794 PreußALR. I 20 § 30
  • der pfandcontract ist der vertrag, wodurch ein schuldner seinem glaͤubiger zur sicherheit der schuld eine sache uͤberliefert
    1810 CNapBerg § 2071
unter Ausschluss der Schreibform(en):