Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfattzaun

Pfattzaun

, m.

wie Pfatte 
  • daß ein pfattzaun einem zimlichen mann vnter die achseln gehen, vnd jhn stehend tragen, auch so dick, daß keiner dardurch schlieffen moͤge, seyn; sodann allweg an den vier geschwornen pfattschaͤtzern stehen soll, ob sie friedbar seyen oder nicht
    1643 Heider,Lindau 277
unter Ausschluss der Schreibform(en):