Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflege/pflege

Pflege

, f., auch m., im Ablaut hierzu: Pflage, f., auch m.
I rechtliche Sorge für eine beschränkt geschäftsfähige oder noch nicht mündige Person und für deren Vermögen durch einen Pfleger (I); vereinzelt auch die elterliche Personensorge
II Wahrnehmung von Herrschaftsrechten in Stellvertretung des eigentlichen Herrschaftsinhabers (König, Landesherr), insb. im Pflegamt (I); metonymisch mit Hervorhebung der institutionellen und räumlichen Komponente: Verwaltungsbereich, Amt, Amtsbezirk, der für den eigentlichen Rechtsinhaber treuhänderisch verwaltet wird, Bezeichnungsmotivation ist die herrschaftliche Fürsorge für Land und Leute
III Vertretungsmacht
IV fürsorgliche Aufsicht, Verwaltung, Amtsführung mit Bezug auf eine Anstalt, ein Gut, ein Amt; in Pflege halten ausüben, wahrnehmen
V Amt zur Verwaltung von kirchlichen Baulichkeiten und Grundstücken
VI Gewohnheit, Sitte, Brauch, kraft langer Übung und bei Widerspruchsfreiheit mit dem geschriebenen Recht als Recht geltend; formelhaft mit Recht und Sitte verbunden
VII Satzung
VIII Abgabe; formelhaft verbunden mit sonstigen Bezeichnungen für wiederkehrende Leistungen
IX Wiedergutmachung für einen zugefügten körperlichen Schaden
X Betreuung, Obhut, sorgsame Behandlung, insb. bezogen auf Menschen, vereinzelt auch auf Tiere oder Sachen; formelhaft verbunden mit Hege (IV) 
XI in der Stadt Luxemburg ein Verwaltungsbezirk (von insgesamt sieben) unter einem Schöffen, dem ein Pflegegebieter zur Beaufsichtigung der Fronarbeiten der Bürger für die Stadt unterstand
XII Verbund der Armenpflege

pflege

, adj.
pflichtig, verpflichtet