Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pretium

Pretium

, n.


I wie 1Preis (II) 
  • wegen der lehen-tax ... resolvirt ..., daß ... dero herrn obriste lehen-richter, so offt ein lehen-gut entweder ins erb versetzet und aus der lehen-tafel ausgeloͤschet oder auch cum consensu domini directi auf einen andern vasallum transferiret wuͤrde, von jeden tausend dessen pretii vier per tausend tax (deren zween theil ihm und der dritte dessen beamten gehoͤrig) zu fordern ... befugt seyn ... solle
    1647 Lünig,CJFeud. II 193
  • zu dem marck-feylen pretio 
    1682 Moser,StaatsR. 30 S. 353
  • das von den bürgern ... zu ihrer nothdurft aber zu keiner verhandlung gekaufte holz sowohl in unserm holzgarten, als auch auf der städte holzwiesen und sonst durchgehends das in unserm holzgarten gebrauchte maaß von 9 schuhen hoch und 8 schuhen breit in der einnahme und ausgabe gleich gesetzet und dasselbe jederzeit ... in einem billigen pretio ... verkauft werden soll
    1699 Königsberg/BeitrPreußen 6 (1824) 126
  • wo der emptor das pretium ... nicht ... bezahlt haͤtte, ... [kann] der venditor ... ihn ... zur cautions-leistung adigiren
    1721 KlugeBeamte IV 823
  • wann aber ein erbe hinter des mit-erbens wissen eine gemeinschafftliche sache in solidum verkauffet, so kan der mit-erbe von dem kaͤuffer seinen antheil vindiciren, wo sie derselbe nicht schon usucapirt hat, welchen falls er dannoch ... die helffte deß pretii ... von dem kauffer begehren kan
    1721 KlugeBeamte IV 603
  • daß wann die schutzverwandte juden anvertraute guͤter gekaufft, oder auch geld darauf geliehen, und solche guͤhter innerhalb 6 wochen wieder besprochen werden, die schutzverwandte juden gehalten seyn sollen, solche guͤter jedoch gegen erstattung des pretii oder pfandgeldes dem besprecher ohne zinsen zu restituieren
    1731 NStaatsbMag. I 778
II Schulgeld
  • dat pretium van den scholkindern wille wi ok vorschaffen to gevende na older wanheit
    1535 PommVis. I 8
  • der schulmeister sampt seinen baccalaurien vnd cantori haben ... keine namhafftige besoldung, alleine von den schuelern das pretium, als von eynem 10 gr. eyn jhar, vnd was man ihnen pro privata repetitione gegeben, vnd darnach accidentia ecclesiae, sunderlich von vigiliis vnd funeribus
    1542 Held,DresdKantorat 243
  • der cantor hatt zu seiner jherlichen besoldung 25 fl aus dem einkommen der kirchen, item sein antheill vonn dem pretio, so die knabenn gebenn; ex funere generali 2 schillinge, ex speciali vnterweilen 2, vnderweilen 1 1/2 ß
    1581 PrignitzVis. 662
III wie Morgengabe (s. dort I 8)
  • daß ein eheweib das pretium, welches sie um die nutzniessung ihres leibs empfangen, absolutè behalten koͤnne
    1670 Abele,Unordn. I 290
unter Ausschluss der Schreibform(en):