Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rat
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Rat
, m.I Überlegung, die einer Handlung oder Entscheidung vorausgeht; in/mit zeitigem Rat mit reiflicher Überlegung; häufig pejorativ in der Verbindung mit Adjektiven wie bedacht, beraten, geraten: Vorsatz, Vorbedacht, Absicht bei der Charakterisierung einer Straftat
II Ratschlag, Beratung
- 1 im Rahmen des rechtlich Gebotenen: Ratschlag, der aus einem besonderen Rechtsverhältnis heraus erbeten oder erteilt wird; nach diesem Verhältnis richtet sich die Verbindlichkeit für den Empfangenden, die bis zur Rechtspflicht, den Rat bestimmter Personen vor einer Entscheidung einzuholen und ihn zu berücksichtigen, reichen kann; Rat und Hilfe / Recht / Tat, consilium et auxilium bezeichnen die Gesamtheit der wechselseitig aus einem Treueverhältnis geschuldeten und verlangten Leistungen, insb. auch das Zusammenwirken von Herrscher und Ständen bei der Normsetzung; als Ausfluss familienrechtlicher Bindungen: der Rat der Sippengenossen (Freundschaft (I), Verwandtschaft) ist idR. für Entscheidungen, die Auswirkungen auf das Familiengut haben, vorgeschrieben; der Verweis auf den eingeholten Rat (mit Rat) derjenigen Personen, die an einem Rechtsvorgang beteiligt sein sollten (zB. am Rechtsetzungsverfahren), bezeichnet deren Zustimmung; meton. auch Umsetzung des Rates (Beleg 1. Hälfte 13. Jh.); formelhaft seit der zweiten Hälfte des 16. Jhs.: nach gehabtem Rat der Rechtsgelehrten mit Beteiligung einer Juristenfakultät
- 2 im strafrechtlichen Bereich bezeichnet Rat überwiegend die intellektuelle und Tat die physische Beihilfe zu einer Straftat; häufig vorkommend in ergänzenden Paarformeln mit Hilfe, Tat usw., denen die Formel mit Wort und Werk korrespondiert (vgl. Matzinger-Pfister,Paarformel 64ff.)
IV das aus einer Beratung folgende Ergebnis: Ratschluss, Beschluss, Urteil, Verordnung, Gesetz; durch die Selbstunterwerfung der Parteien im Schiedsverfahren wird der Rat der Schiedsleute zum Schiedsurteil; häufig in Wendungen wie zu Rat werden, sein, lassen
V Personengruppe, die zur Beratung und Entscheidung berufen ist
- 1 in Territorialherrschaften mehr oder minder institutionalisiertes Gremium jeweils sehr unterschiedlicher Zusammensetzung, das die Mitwirkung des Territoriums bei Entscheidungen des Herrschers und damit ihre politische Durchsetzbarkeit sichert
- 2 in der Stadt und anderen Gemeindeformen; jeweils mit sehr unterschiedlicher Zusammensetzung und Funktion (höchstes Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Entscheidungsgremium) je nach lokaler Entwicklung der Ratsverfassung; Verbindungen mit alt / neu, inner / äußer usw. bezeichnen unterschiedliche Ausgestaltungen eines Systems rollierender Verantwortlichkeit
- 3 in anderen Gemeinschaften, zB. Innung, Bruderschaft, Orden
VI Person, die einem beratenden Gremium zugeordnet ist
X Rat (und Gerech/Recht) tun tun, was die Sachlage oder ein Rechtsverhältnis erfordert; "Fürsorge, Pflege" SchweizId. VI 1558