Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauch/rauh

Rauch

, m., Räuche, f.
I von einem Feuer aufsteigender Qualm; insb. als Anzeichen dafür, daß ein Anwesen bewohnt und damit steuerpflichtig ist; häufig in Wendungen, die den aufsteigenden Rauch bezeichnen; vereinzelt (um 1395, 1546/61) meton. das den Rauch erzeugende Feuer
II das Herdfeuer mit dem davon aufsteigenden Rauch ist das Zentrum des Hauses als Rechts- und Wirtschaftseinheit, so daß Rauch in vielfältigen Wendungen den selbständigen und damit abgabepflichtigen Haushalt bezeichnet
III Abgabe vom Haushalt iU. zur Abgabe von der Person; insb. als Rekognitionsgabe
IV wie Rauchfang 
V mit dem eigenen Hausstand verbundene Rechte
VI best. Brennholzmenge?
VII in der Strafverfolgung: Tod durch Verbrennen oder Ersticken; im Rauch verschwinden durch Feuer zu Tode kommen, verbrennen
VIII böser Rauch schlechter Ruf
IX Rauch verkaufen betrügerisch ein Handeln für jn. vortäuschen
X nach Adelung ein Landmaß

rauh

, adj., rauch, adj.
I (zum Teil oder ganz) aus Fell, Pelzwerk bestehend, mit Pelzwerk verziert
II von Tieren: mit dem Federkleid, mit dem Fell, ungerupft, ungegerbt
III mit Zweigen und Blättern versehen, belaubt; rauher Zaun Umhegung aus Hecken und Büschen; rauher Baum iU. zum Pfahl (I); rauhe Weide wie Rauhweide; rauhe Hofstatt bewachsenes Land iU. zu kahlem Land
IV rauhes Getreide: Dinkel, Hafer, Gerste iU. zu glattem Getreide ohne Grannen (Roggen, Weizen); rauhe Gülte Abgabe in gemischten rauhen Getreidesorten
V rauhes Futter, rauhe Fourage wie Rauhfutter 
VI rauher Wein ganze bzw. getretene Trauben iU. zu glattem, dh. gekeltertem Wein
VII rauhes Fuder Holz Fuder nicht kleingehackten Holzes
VIII von Wolle und Tuch: grob, nicht geschoren
IX unwirtlich, wild, unbebaut, unkultiviert, bewaldet, struppig, zugewachsen
X von / aus rauher Wurzel, Staude in Bezug auf Ländereien: ungerodet, brach liegend; in Bezug auf Vermögensverhältnisse: ohne ererbtes Vermögen
XI von Münzen: mit minderwertigem Metall legiert iU. zu feinsilberhaltig; rauhe Mark eine nur landes- oder ortsübliche geringerwertige Gold- oder Silbermark iU. zur hochwertigen feinen Mark ohne wertmindernde Zusätze; zur rauhen Währung vgl. Wielandt,BadMünzG. 177f.: ein nach willkürlichem Fuß ausgebrachtes lokales Münzsystem iU. zur Reichswährung
XII von Maßen und Messgefäßen: für rauhes (IV) Getreide bestimmt, dann auch für andere Produkte
XIII von Waren: ohne zusätzliche Verpackung
XIV rauher Diener Arbeiter für grobe Tätigkeiten
XV grob, beleidigend, scharf
XVI bloß, rein; strikt