Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchherr
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(Rauchgat)
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Rauchgesinde
Rauchgroschen
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Rauchhenne
Rauchherr
, m.
Grundherr, dem der Rauch (III) zusteht
- were sach, das ein zinser ... uff einem gut wer gesessen, das die gerechtigkeit; das der rauchherr vor dem leibherrn fallen solt, so soll darnach einem abbt das best hauptviehs werden, damit ein abbt und das gottshaus des leibfalls nit ausligen1560 Reyscher,Stat. 59Faksimile (ca. 200 KB)
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