Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realzins

Realzins

, m.

auf Immobilien lastender Zins
vgl. Reallast
  • weil die zinsskäuff vor alten zeiten nicht bekandt, oder nit so vil gebräuchig gewest, machen vnsere gelehrte ein vnterscheid zwischen den blossen personal-schulden vnd den real-zinsen, so ob einem fruchtbaren gut erkaufft werden
    1648 Gothein,Colloqu. 61
  • der belastete soll ferner allein das recht haben, die rente in capital abzulösen; realzinsen, dingliche rechte werden hierdurch in capital verwandelt
    1821 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 38
  • auch dieses institut [hubenverfassung] ist aufgelösst durch die neuere in dem jahre 1816 getroffene einrichtung, dass die hubenrente auf die einzelnen grundstücke als realzins vertheilt wurde
    1829 Botzenhart,Frhr.v.Stein VII 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):