Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsbeleg

Rechnungsbeleg

, m.

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schriftlicher Nachweis von Ausgaben und Einkünften
  • rechnungsbelege, documenta accepti & expensi
    1691 Stieler 1114
  • alle tutores ... und andere, so die administration von frembden guͤtern auf sich genommen, sind schuldig ... rechnungen zu thun, und sind dieselbe nicht eher davon loß zusprechen ... biß sie ... alle rechnungs-belaͤge ausgeantwortet haben
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 315
  • wornaͤchst das oberamt ... angewiesen wird, dem waisenhaus-verrechner zu seinem rechnungs-beleg ... ein attestat zuzustellen
    1774 SammlBadDurlach II 47
  • die ordres zur einnahme sowohl, als zur ausgabe, vertreten, nebst den quittungen der empfaͤnger, die stelle der rechnungsbelaͤge 
    1777 NCCPruss. VI 756
  • rechnungsbelege mus man im preusischen bei einer jeden jarsrechnung zusammenheften lassen, damit sie nicht zerstreut werden
    1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 72
  • verordnen wir, daß kuͤnftig aller holz-erloͤß in denen gemeinds-rechnungen von dem ober-forstamt ... attestirt, und kein anderer schein als ein tuͤchtiger rechnungs-beleg angenommen werden solle
    1789 Moser,ForstArch. XI 197
  • der cassirer ... ist ... schuldig, nach vorgängiger halbjährigen kündigung seines dienstes ... solchen mit auslieferung alles dessen niederzulegen, was an baarschaften, registern, rechnungs-belegen und dazu gehörenden acten-stücken sich in seinen händen befindet
    1790 SammlVerordnHannov. I 224
  • daß ... in dem rechnungsbeleg aber allemal die genaue beschreibung des nachlasses, einnahme und ausgabe, und des bleibenden ueberschusses zu bemerken ist
    1796 Heinemann,StatRErfurt 318
  • nach dem abschlusse werden die rechnungsbelege nummerirt, und die rechnung ist nun vom rechner zu unterzeichnen
    1831 Mohl,WürtStR. II 973
  • trefferloose fuͤr simple rechnungsbelege erklaͤren zu wollen ist um so unstatthafter, weil sie in allen lotterieplaͤnen fuͤr die einzige urkunde zur gewinn-erhebung erklaͤrt werden
    1832 Bender,Lotterie 98
  • waͤre zur zeit der kassenrevision das hauptbuch noch nicht angelegt, so ist die nachrechnung mit huͤlfe des kassen-tagbuchs aus den rechnungsbelegen zu fertigen
    1832 Reyscher,Ges. XVIII 1274
unter Ausschluss der Schreibform(en):