Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtskundige

Rechtskundige

, m., Rechtkündiger, m.

wie Rechtsgelehrter 
  • [artickell stellenn] nicht gemeyner leyen sonder der aduocaten vnnd rechtkündigen arbeit ist
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 22
  • ist hierumb ... ann alle churfürsten ... burgermeistern, richtern, rechtskhündigern ... bitt vnnd begern
    um 1570/75 ZGO.2 6 (1891) 654
  • immassen es eine ungezweifelte wahrheit bey jedem rechts-kündigen ist, daß
    1782 Josephinismus III 340
  • wo die gesetze zu einem solchen beystande einen rechtskundigen nicht ausdrücklich erfordern, da kann jede mannsperson, die ihren sachen selbst vorzustehen ... berechtigt ist, dazu gewählt werden
    1794 PreußALR. II 18 § 53
  • der rechtskundige derselben [lehre des positiven rechts] oder rechtsgelehrte (iurisconsultus) heißt rechtserfahren (iurisperitus), wenn er die äußern gesetze auch äußerlich, d.i. in ihrer anwendung auf in der erfahrung vorkommende fälle, kennt
    1797 Kant,Rechtslehre 30
  • die anzahl der rechtskundigen, welche bey der wahl [der Kommunalbeamten durch die Bürgerschaft] zulässig ist, muss genau bestimmt werden, damit man nicht eine repräsentation, aus advokaten bestehend, erhält die gar nichts taugt
    1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 460
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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