Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rede

Rede

, f.
I Rechnung; Rechenschaft, Verantwortung (vor Gott, den Menschen, dem Recht); zur Rede setzen / stoßen zur Rechenschaft ziehen, (als Vorstufe eines gerichtlichen Verfahrens) Auskunft verlangen
II im Gerichtsverfahren bezeichnet Rede einen prozeßrelevanten Vortrag eines Beteiligten (vereinzelt auch die jeweils erforderliche Prozeßhandlung), der häufig stellvertretend durch einen Redner (II), Fürsprech (I) erfolgt; afries. tael and rede mit Rede und Gegenrede
III mündliche Äußerung, Ausführung; in rechtlichen Zusammenhängen wird sie von einer Handlung (Tat, Werk usw.) unterschieden; sie entfaltet als Willensäußerung einer Person Rechtswirkung; auch die schriftlich fixierte Willensäußerung wird als Rede bezeichnet (1352, 1388)
IV Versprechen, Vereinbarung; Vertrag, Abkommen; auch der einzelne Vertragspunkt (Beleg 1366); auf die Rede unter der Bedingung
V Rechtsanspruch, Anrecht; boven / buten / sunder / wider (Recht und) Rede ungerechtfertigt, ohne rechtliche Grundlage
VI Gerede; meist mit pejorativer Konnotation: Gerücht, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung
VII (richterliche) Entscheidung, Urteil, Schiedsspruch
VIII (gerichtliche) Verhandlung, Besprechung; auf rechte Rede für ein Gerichtsverfahren (1275/87, 1276); auch: Termin für eine Verhandlung (1360/80)?
IX Rechtsgrund, Rechtfertigungsgrund
X Verhandlungsgegenstand, Angelegenheit; Inhalt
XI Gesetz, rechtliche Regelung
XII Schutz, Sicherung
XIII Vernunft, Verstand
XIV Gebühr, Angemessenheit, Billigkeit; von Rede wegen nach Gebühr, angemessen