Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reformation

I Wiederherstellung von Bewährtem; Umgestaltung, Erneuerung, Reform von Gewohnheiten, Gesetzen oder Institutionen mit der Intention der Verbesserung oder der Abstellung von Mißbräuchen; eine inhaltliche Trennung nach religiösen und säkularen Gesichtspunkten ist aufgrund des religiös motivierten Gesamtverständnisses auch weltlicher Einrichtungen bis in das 17. Jh. hinein nicht immer möglich (vgl. die Belege 1439)
  • 1 in säkularen Institutionen, insb. auch für Stadtrechte; vereinzelt auch zur Abschaffung unmoralischer Zustände (15./16. Jh.)
  • 2 im kirchlich-religiösen Bereich, häufig in Klöstern
II Regelwerk, in dem eine Reformation (I) niedergelegt ist; meton. auch Entwurf zur Neuordnung (zB. die sog. Reformation Kaiser Sigmunds); mit der Nürnberger Reformation von 1479/84 "bildete sich ein Typus der Aufzeichnung örtlichen Rechts heraus, der bis in das 17. Jh. hinein die städtische und territoriale Rechtsentwicklung maßgeblich prägte" HRG.1 IV 469; vereinzelt auch Bez. für ein Weistum (um 1576)
III Einführung eines erneuerten Glaubensbekenntnisses auf der von Martin Luther und anderen Reformatoren geschaffenen Grundlage sowie die damit verbundene Entstehung der verschiedenen christlichen Konfessionen und ihrer Kirchen
IV ein Rechtsmittel
V in Zürich und Basel: Aufsichtsbehörde über die Sitten-, Kleider- und Luxusmandate