Regierungsjahr, n.

meist pl.
(ein Jahr in der) Regierungszeit eines Herrschers, auch übtr. auf Privatrechtsverhältnisse
  • muͤsste demnach die vorige zahl seiner regierungs-jahre corrigiret werden
    1689 Valvasor,Krain II 627 Faksimile
  • die frage ..., ob nach geendigten regierungs-jahren [bey meyer-gütern] bey eintretender leibzucht dem leibzüchter frey stehe, statt der leibzucht sein eingebrachtes heraus zu nehmen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 § 10
  • die aktiv-lehen soll der jeweilige – nach denen regierungs-jahren aͤlteste herr, welcher dieserhalb das direktorium fuͤhret, in seinem eigenen und seines mitherrn namen leyhen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 144 Faksimile
  • alle in dem koͤnigreiche bestehenden notarien haben in ihren instrumenten die vorherigen formeln des kaiserlichen titels und regierungsjahres, wie auch dessen, was hierauf bezug hat, hinwegzulassen
    1807 RepStaatsVerwBaiern I² 306 Faksimile