Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reich/reich

Reich

, n.
I Herrschaftsbereich, dessen besondere Art und Größe sich aus dem Kontext oder den Attributen ergibt (Reich Gottes, fiktionale Herrschaftsgebiete, Königreiche, einer Person unterhalb des obersten Herrschaftsträgers zugeordnet, zB. Beleg 688/94)
II das fränkisch-deutsche Kaiser- bzw. Königreich; der personale Bezug von Herrschaft läßt die Bedeutung häufig offen sein zu III 
III Bez. des Herrschers oder der Fürsten, deren Gesamtheit die jeweilige Herrschaftseinheit repräsentiert, wobei in der Formel Kaiser / König und Reich das Reichsoberhaupt den Reichsständen gegenübergestellt wird und beide zusammen das Reich darstellen; offen zu II 
IV das (heilige) Reich die Reichkleinodien 
V Herrschaft, Regierung; Wendungen wie in dem ersten Jahr unseres Reiches beziehen sich auf die Herrschaftszeit als König
VII dem Reich (II) zugeordnetes Gebiet; ursprüngliches Königsgut; auch: im Allgemeinbesitz stehende Grundfläche in einer (ehemaligen) Reichstadt 
VIII Heeresaufgebot des Reichs (II) 
IX das Reichswappen mit dem Reichadler 
X Übs. von regnum als Bez. der päpstlichen Tiara
XI der Südwesten Deutschlands als Kernland des Reichs

reich

, adj.
I wohlhabend; mächtig; in der Formel arm und reich zur Bezeichnung der Gesamtheit von Personen (Bürger einer Gemeinde usw.); die Formel spiegelt die Bedeutungsbreite von potens / dives und pauper 
II schwer, gehaltvoll; ertragreich