Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reich/reich
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Rehwildbret
Reiber
Reiberamt
Reiberin
Reiberknecht
Reiberlohn
Reibermagd
Reibermagdordnung
Reibgeld
Reibnagel
Reich
, n.I Herrschaftsbereich, dessen besondere Art und Größe sich aus dem Kontext oder den Attributen ergibt (Reich Gottes, fiktionale Herrschaftsgebiete, Königreiche, einer Person unterhalb des obersten Herrschaftsträgers zugeordnet, zB. Beleg 688/94)
II das fränkisch-deutsche Kaiser- bzw. Königreich; der personale Bezug von Herrschaft läßt die Bedeutung häufig offen sein zu III
III Bez. des Herrschers oder der Fürsten, deren Gesamtheit die jeweilige Herrschaftseinheit repräsentiert, wobei in der Formel Kaiser / König und Reich das Reichsoberhaupt den Reichsständen gegenübergestellt wird und beide zusammen das Reich darstellen; offen zu II
V Herrschaft, Regierung; Wendungen wie in dem ersten Jahr unseres Reiches beziehen sich auf die Herrschaftszeit als König
VII dem Reich (II) zugeordnetes Gebiet; ursprüngliches Königsgut; auch: im Allgemeinbesitz stehende Grundfläche in einer (ehemaligen) Reichstadt
VIII Heeresaufgebot des Reichs (II)
IX das Reichswappen mit dem Reichadler
X Übs. von regnum als Bez. der päpstlichen Tiara
XI der Südwesten Deutschlands als Kernland des Reichs
reich
, adj.I wohlhabend; mächtig; in der Formel arm und reich zur Bezeichnung der Gesamtheit von Personen (Bürger einer Gemeinde usw.); die Formel spiegelt die Bedeutungsbreite von potens / dives und pauper
II schwer, gehaltvoll; ertragreich