Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichhoffiskal

Reichhoffiskal

, m.

Reichsfiskal am Reichhofrat (I) 
  • reichshoffiscal Johan Wentzel beeder rechten doctor
    1615 Fellner-Kretschmayr II 204
  • darwider aber burgermeister und rath derselben, so wohl neben denenselben und pro interesse imperii unser reichs-hof-fiscal, der stadt gerechtsame und ohnmittelbaren reichs-stand behauptet
    1646 Moser,StaatsR. 39 S. 386
  • haben auch zu diesem ende nicht allein dero reichs-hof-fiscalen ... mitgegeben, solches ... der loͤblichen reichs-versammlung ... zu hinterbringen
    1674 RAbsch. IV 98
  • anno 1761 agirte der reichs-hof-fiscal gegen die verwittibte von Korf wegen violirten chur-coͤllnischen privilegii de non appellando
    1774 Moser,JustizVerf. I 198
  • der kaiserl. reichs hoffiscal ist eine person, welche hauptsaͤchlich bestimt ist, die bey dem reichshofrathe vorkommende fiscalische prozesse, und klagen zu fuͤhren
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 72
  • es gibt vielerlei fiskaͤle, einen reichsgeneralfiskal und einen fiskaladvokaten beym reichskammergerichte zu Wetzlar, einen reichhoffiskal und einen reichsfiskal fuͤr Jtalien zu Wien
    1785 Fischer,KamPolR. II 200
  • die reichsstaͤnde haben schon oͤfters beschwerden uͤber den reichshof-fiscal gefuͤhrt
    1801 RepRecht VII 193