Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsanschlag

Reichsanschlag

, m.

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Veranschlagung (der Steuern und der zu stellenden Kriegstruppen) für die militärische Unterstützung des Reichs (II) 
  • reichsanschlag an gelt und pherden anno 1500 zue Augspurg bewilligt
    1500 UrkBurgundKr. I 43
  • se. fuͤrstl. gnaden hetten sich zeitlich mit wechselung und andern zu diser christlichen expedition gefaßt gemacht, nicht allein auf ihr jetziges kriegs-volck, vermoͤg des reichs-anschlag 
    1542 Moser,KreisAbsch. I 5
  • dis ist der reichsanschlag, so durch des heiligen reichs zehen kreis verordente rete alhie zu Wormbs bedacht worden ist
    1545 UrkBurgundKr. I 255
  • hat unser ... bruder sich gnaͤdiglich erboten, seiner ... grafschafft Kirchberg gebuͤhrlichen reichs-anschlag hinfuͤro auch auf sich zunehmen und zu entrichten
    1548 RAbsch. II 540
  • auf juͤngstem zu Speyer gehaltenem reichs-tag beschlossen, daß aus jedem der zehen des heil. reichs creyß vier personen verordnet werden solten, die ... ein billichen ... reichs-anschlag machen solten ... darauf dann dieselbe ... creyß-rath ... die sachen ... fuͤr die hand genommen
    1548 RAbsch. II 535
  • die huͤlf beruͤrend, dieweil dann angeregter reichs-abschid ferner vermag, dieselben auf ein gewiß zu setzen und nemlich auf denselbigen reichs-anschlag in einem jeden crays zu leisten
    1555 Moser,KreisAbsch. I 20
  • soll demnach hierauf ein creyß den andern verstaͤndigen, ... wie hoch sich eins jeden huͤlff zu roß und fuß, auf den einfachen reichs-anschlag erstrecke
    1555 RExekO./RAbsch. III 32
  • [Marginalie:] reichsanschlag, auf diese tuͤrkenhuͤlfe
    1668 Fugger,Ehrensp. 759
  • dannenher auch dieser stadt [Nürnberg] ein so starker reichsanschlag zum römerzug, nemlich monatlich einfach 40 zu pferd und 250 zu fuß, oder an geld 1480 fl. auferlegt ist
    Ende 17. Jh. JbMittelfrk. 28 (1860) 26
  • reichs-anlage, reichs-anschlag, sind collecten und steuern, so zu bekriegung des tuͤrcken, als des erb-feindes der christenheit, von beweglichen und unbeweglichen guͤtern, auch nach beschaffenheit der nothdurfft von den koͤpffen der herren und frauen, knechte und maͤgde eingefodert, und dabey die weltlichen lehns-guͤter der geistlichkeit selbst nicht verschonet werden
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1424
  • wird selbe [reichsstandschaft] ... weder erlangt noch extendirt, ohne von dem kaiser ... den consens zu erlangen, und sich nicht nur mit unmittelbaren reichsguͤtern ansaͤssig zu machen, sondern auch mit einem standswuͤrdigen reichsanschlag in einem creis einzulassen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 99
  • es wurde ... disen staͤnden unter der hand beditten, daß sie keine moderation ihres reichsanschlags zu gewarten haͤtten, ehe sie von moderirung ihres cammergerichts-matricularanschlages abstuͤnden
    1774 Moser,JustizVerf. II 558
  • sein [bischof] reichs-anschlag ist 18 zu roß und 34 zu fuß, oder monathlich einfach 352 gulden
    1781 HistBeitrPreuß. I 344
unter Ausschluss der Schreibform(en):