Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfürst

I geistlicher oder weltlicher Fürst (II), der als unmittelbarer Lehnsmann (I) des Königs Inhaber einer Landesherrschaft (II) ist; weltliche R. sind die Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft, geistliche R. sind die reichsunmittelbaren Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen und Ordensmeister; ihre Beteiligung an der Herrschaft im Reich erfolgt über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat; die Zahl der R.en variierte; meton. auch der Staat eines R. (1802)
II vom Kaiser in den Reichsfürstenstand (I) erhobener Adliger ohne die an den Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums gebundene Reichsstandschaft; daher auch ohne Sitz und Stimme im Reichfürstenrat