Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrat

I Reichsregiment (I), Rat (V 1), von urspr. zwanzig Personen, einem Kurfürsten (I) (der sich turnusgemäß mit den anderen Kurfürsten abwechselte) und Vertretern der übrigen Stände und Reichskreise (I); meton. auch 1Reichstag (I) und die dem Rat angehörende Person
II bereits im Mittelalter entstandenes, in seiner Zusammensetzung dem Reichsrat (I) ähnliches Ratsgremium der Könige in Schweden, Dänemark und Norwegen, sowie deutsche Bezeichnung für die beratenden Gremien des russischen Zaren und des polnischen Königs; auch das Mitglied eines solchen Ratsgremiums
III Sitzung, Beratung des Reichsrats (I)