Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Reichstag

beratende und beschließende Versammlung der führenden Herrschaftsträger eines Reiches
I im Zuge der Reichsreformbestrebungen um 1500 verfestigt sich die Wendung unser und des Reichs Tag zu Reichstag und bezeichnet die Versammlung von Reichständen, die auf Einladung des Kaisers (mit Zustimmung der Kurfürsten) an wechselnden Orten zusammentritt und ab 1664 als immerwährender Reichstag in Regensburg tagt; die Teilnahmeberechtigung einzelner Reichsstände ist häufig Gegenstand verfassungsrechtlicher und politischer Streitigkeiten
II in anderen Staaten
III übtr. auf nichtstaatliche Bereiche