Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsunmittelbarkeit

Reichsunmittelbarkeit

, f.

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unmittelbare Zuordung von Körperschaften, Gütern und Personen zu Kaiser und Reich ohne Vermittlung durch einen Landesherrn
Sachhinweis: HRG.1 IV 799ff.; GeschichtlGrundbegr. II 451
  • daß sie in vorfallenden wichtigen sachen ..., woran ihre und unsers kaiserl. kammergerichts sicherheit haftet, mit dem collegio camerali vertrauliche kommunikation pflegen, solches ihnen gleichwohl an ihrer reichsohnmittelbarkeit ... ohnnachteilig sein solle
    1654 JRA.(Laufs) § 167
  • ob sich aus der crays-standschafft auf die reichs-unmittelbarkeit schliessen lasse?
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 288
  • meines erachtens ... gibt es reichs-staͤtte, die sich ... ihre urspruͤngliche reichs-freyheit streitig machen lassen muͤssen, sie seynd aber doch von vil ... jahren her in den besitz der reichs-unmittelbarkeit und reichs-standschafft und wer einen so langwuͤhrigen besitz nicht ... will gelten lassen, der greiffet die ... staats-verfassung unsers reichs ... an
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 296
  • auch die allermeiste derer ... gewesenen ... reichs-freye leute haben heut zu tag nur noch den schatten einer reichs-unmittelbarkeit 
    1769 Moser,RStändeLand. 931
  • die herren markgrafen zu Baden behaupten eine urspruͤngliche reichsunmittelbarkeit 
    1772 Moser,BadStR. 104
  • zustand dieses domkapitulischen adels. es ist ein haupterforderniß, daß saͤmmtliche mitglieder reichsritterbuͤrtig sein muͤssen ... vom wahren alten teutschen adel jedoch ohne ruͤcksicht der reichsunmittelbarkeit 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 58
  • reichs-unmittelbarkeit war das kleinod, das der reichs-adel in Schwaben, Franken und am Rhein schon vor der eintheilung des reichs in craise, schon vor errichtung der reichs-matrikel besaß
    1789 Kerner,RRittersch. III 29
  • [Buchtitel:] versuch einer richtigen bestimmung der wesentlichen merkmahle und begriffe der heutigen reichs- mittel- und unmittelbarkeit [M.Allgayer u. J.P.v.Gregel, Würzburg Diss. 1795]
  • endlich gibt es noch einzelne dörfer in Schwaben und Franken, die die reichsunmittelbarkeit genießen, entweder, weil sie überbleibsel alter kaiserlicher kammergüter oder weil ihre besitzer ausgestorben sind
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 76
  • kaum war die krone Schweden in den besitz des ehemaligen bremischen erzbißthums gekommen, so machte dieselbe der stadt Bremen die reichs-unmittelbarkeit und die landeshoheit ... streitig
    1798 Hagemann,PractErört. I 16
  • daß den reichsrittern eine appellationsinstanz ... nicht zukomme, wird ... bestaͤrkt: haͤtten sie ... ein solches recht jure proprio und kraft der reichsunmittelbarkeit, so wuͤrde ... denselben nicht verwehrt werden koͤnnen, diese instanz durch die ritterdirectorien ... ausuͤben zu lassen
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 231
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