Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsparität
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, f.
gleiche Stimmenanzahl der katholischen und protestantischen Konfessionen in öffentlichen Gremien
- was gestalt die von den augspurgischen confessions-verwandten selbst, in denen mit ungleicher religion vermengten craysen, bey verfassungssachen begehrte religions-paritaͤt, auf die crays-tage zu vergleichen verwiesen1655 Moser,StaatsR. 29 S. 155Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- also koͤnnen nur die hohe crays-aemter gemeint seyn, die von crayses wegen die direction und guberno der verfassung haben und auf welche die augspurgische confeßions-verwandte eigentlich gezilt, als sie die religions-paritaͤt bey denen crays- und defensions-verfassungen begehrt1746 Moser,StaatsR. 27 S. 247Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur vertretung der partheien sind dreisig procuratoren und zwölf advocaten aus beiden religionen, doch ohne religionsparität, angestellt1804 Gönner,StaatsR. 503Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)