Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritter

Ritter

, m.
I aus dem Dienst des 1Reiters (I) hervorgegangene Standesbezeichnung des (niederen) Adels
  • 1 die Person des Ritters: Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ritterstand (förmliches Verfahren), persönliche Eigenschaften (Unbescholtenheit und Ehrenhaftigkeit), an denen auch nichtritterliche Amtspersonen gemessen werden können
  • 2 Privilegien, Rechte und Verpflichtungen des Ritterstandes; Straftaten eines Ritters werden höher sanktioniert als die anderer, wie auch eine Straftat gegenüber einem Ritter mit einem erhöhten Betrag gebüßt wird
  • 3 Status innerhalb der Standesordnung; in Aufzählungen von Normadressaten steht er zwischen Freiherr und Knecht (II 3 a), dort häufig formelhaft mit Letztgenanntem und mit Knappe (II 1) oder rittermäßigem Edelmann 
  • 4 besondere ritterliche Aufgaben und Tätigkeiten, zB. in der Funktion als Ordensritter, im Ritterdienst oder auch beim Einlager (I) 
  • 5 in der Wendung von ritters art als Vorstufe des ab dem 15. Jh. belegten Wortes Rittersart mit der Bed.: dem Ritterstand angehörend
II Geldstück, wie 1Reiter (III)