Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadlosbürge

Schadlosbürge

, m.

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wie Schadbürge, dann jeder Bürge
bdv.: Rückbürge
  • habe ich ... mit ihnen geredet, wie die bürgen ingemein wegen jfg. ansprüche, so sie zu P. zu haben vermeinen, damit sie als schadlosbürgen keine gefahr haben dürften, versichert würden
    vor 1616 Schweinichen,Dw. 399
  • ein rück- oder schadlosbürge, ob er gleich dem beneficio excussionis abgesaget, mag doch nicht belanget werden, es seyn dann des principal debitoris güter discutiret, und ohnzahlbar befunden, oder es ist offenbahr, daß derselbe nicht solvendo sey
    1658 Mevius,MecklLREntw. 790
  • 2. soll ein jeder junge 3 jahr lernen und vor deßen annehmung schadelos bürgen stellen auf 20 rthlr, die lehre auszuhalten
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 126
  • [Buchtitel: Chr. Thomasius,] de fidejussore indemnitatis. von schadloß-bürgen [Halle/ S. nach 1703]
  • schadlos-bürgen (indemnitatis fidejussores) welche mit der condition und auf dem fall, da der creditor seine schuld entweder gar nicht, oder doch nicht gantz von dem principal-schuldner erhalten kan, sich das, was ermangelt, zu zahlen verbunden
    1721 KlugeBeamte IV 529
  • schadlosbuͤrge: derjenige buͤrge, welcher sich verbunden dem glaͤubiger, falls der hauptschuldner seine verbindlichkeit nicht erfuͤllet, genugthuung zu verschaffen
    1762 Wiesand 943
unter Ausschluss der Schreibform(en):