Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfer

einer, der auf eigene oder fremde Rechnung Schafe (I) hält und hütet oder, etwa durch eigene Schäferknechte, hüten lässt
I im Zsh. mit der Schafhaltung
II im Zsh. mit dem Weidgang der Schafe und den insb. aus unerlaubter Grundstücksnutzung resultierenden Schäden
III im Zsh. mit dem Einsatz von (Schäfer-)Hunden
IV im Zsh. mit Waffen- und Jagdverboten
V im Zsh. mit dem Verkauf von Wolle und Schafen
VI im Zsh. mit dem unehrenhaften Abdecken (Häuten) toter Tiere
VII oft auch als Krankenheiler für Tier und Mensch tätig, was häufig verboten wird
VIII im Zsh. mit Seuchen- und Brandschutzbestimmungen
IX im Zsh. mit Abgaben, Lasten und Pflichten gegenüber Obrigkeit
X als unehrlicher, verachteter Beruf; obgleich der Ausschluss der Schäfer und ihrer Söhne aus den Zünften in den Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 verboten wird, bleiben Zunftunfähigkeit und gesellschaftliche Zurücksetzung der Schäfer und ihrer Familien vielfach noch lange bestehen