Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schankstätte

Schankstätte

, f., Schenkstätte, f.

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Schankwirtschaft, Getränkeausschank mit Berechtigung zur Ausgabe alkoholischer Getränke; auch: Lager für Bier und Wein
bdv.: Schenkstatt
  • nyemands [soll] in einer meil wegs gerings umb dise stat einicherley newe schenkstete aufrichten, ... wein, met oder bier darauff schenncken
    15. Jh. NürnbPolO. 189
  • das sie ... auff den schenkstettenn ... mit vollsauffen, gotts lestern, todtschlagen und anderm vil vnfugs ... uͤben
    1545 HessSamml. I 146
  • es sollen ... die gerichtsleüt ... nit mer getrungen werden, in vnser ambtleüt ... tafern von zerung vnnd trinckens wegen zegeen ..., deßgleichen soll es in ... allen andern schenckstetn auch gehalten werden
    BairLO. 1553 IV 1, 6
  • das euer ... gnaden ihnenn mitt geruertenn schenckstettenn dero gestaldt begnadetenn ... das sich darob ... niemandt zu beschwerenn ... dadurch auch ewer ... gnaden die vor ... jahrenn ... gefallene schenckgebuer ... widder inn schwanck kommen liessen
    1593 MittErfurt 14 (1890) 152
  • [dass] sich keiner, der es zuvor nicht ... hergebracht, der ... aufrichtung der tafernen, bier- und malzhaͤuser, schenkstaͤtt ... und anderer ... freyheiten ... unterfangen solle
    1629 KurpfSamml. IV 946
  • [Erwerb von] wirtsbehausung, zapfenrecht und schankstätte, mit stadel sambt hofstatt ... umb 2600 gulden
    1640 UnbekBayern I 130
  • es sollen auch die raͤthe der staͤdte ... so wein- und bier-keller haben, gut wein und bier verschaffen, dasselbe ... den wirthen ... zukommen lassen und ... die keller oder schenck-staͤtte dermassen ... verwahren, daß der schenke ... zu den fassen ... des weins und biers ohne beysein der verordneten caͤmmerer oder wein-meister nicht kommen [kann]
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 12
  • weinschanckh und schanckstätt. eß mag ein jeder burger sein eigen gewächß nach belieben verzapffen und der gnädigen herrschafft davon sein gepührendt ungelt und accis erlegen
    1671 RheingauLändlRQ. 120
  • und soll man in T. öfters bauern finden, die 20 bis 30 fuder ... mosts jährlich auspressen, den sie nachmahls in den schenk-stätten, gleich dem wein oder bier, auszapfen
    1690 v.Liebenau,GasthofwSchweiz 138
  • doch [ist] der ritterschaft halben alßo zu verstehen, das von iren schenckstätten unns die zween und inen der drittteyl, inn und vonn solichen ungelt vervolgen söllen
    1723 (Hs.) JbMittelfrk. 34 (1866) 53
  • mit der tanzanlage werden alle wirthshaͤuser, braͤu- und schenkstaͤtte, worinn man zu tanzen pflegt, nach gestalt ihres gewerbs belegt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 387
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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