Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatulle

Schatulle

, f.

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I verschließbares Kästchen für Geld und Wertsachen
  • [bei einer Plünderung:] alle skatullen wurden geöffnet
    1638 JbFrkLf. 22 (1962) 108
  • kämmerier, ... einen fürstlichen kammerbedienten ..., welchem die chatoulle ... seines herren ..., dessen kostbarkeiten ... anvertrauet sind
    1775 Adelung II 1488
  • die schatulle ... ein gemeiniglich kleiner kasten, vorräthiges geld darin zu verwahren, und das darin befindliche geld
    1798 Adelung2 III 1373
II Privatkasse eines Fürsten, meist mit bestimmten Einnahmen verbunden
  • zu unserer chatoulle gehoͤrige gelder [haben] eben dergleichen recht und praerogativ, als andere unserem fisco zukommende gelder
    1672 CCMarch. II 2 Sp. 14
  • soll er [oberforstmeister] ... sowohl die holz- und asch- als pfand- und mastgelder ... in unsere schatull richtig einbringen
    1712 ActaBoruss.BehO. I 219
  • denenselben [Musikern] jede messe aus der chatoul 100 thlr.
    1735 BrschwKapelle 285
  • ich muß ... des privat-schatzes des regenten, der unter dem nahmen der chatoulle bekannt ist, erwehnung thun
    1754 Moser,Hofr. I 166
  • die chatoulle ist eine ausgabecasse, die besonders zu dem unmittelbaren gebrauche des regenten bestimmet ist, und woraus nichts ohne seine besondere hoͤchste anordnung ausgegeben wird
    1758 v.Justi,Staatsw. II 561
  • an den geheimden hof-zahlmeister oder caͤmmerirer, der die chatoulle unter sich hat
    1758 v.Justi,Staatsw. II 565
  • an den höfen ist die schatulle das zu den zufälligen persönlichen ausgaben des fürsten bestimmte geld. daher das schatullen-gut ... ein gut, dessen einkünfte für die schatulle bestimmt sind; ingleichen, ein aus der schatulle erkauftes, und dem fürsten unmittelbar unterworfenes gut
    1798 Adelung2 III 1373
unter Ausschluss der Schreibform(en):